Die Ansprüche aus dem StVG sind für den Geschädigten grundsätzlich einfacher durchzusetzen, weil es sich bei § 7 StVG um eine Gefährdungshaftung handelt, ein Verschulden des Halters demnach keine Rolle spielt und bei § 18 StVG das Verschulden des Fahrers vermutet wird. Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen |